Flugbuch

Das Führen eines revisionssicheren Flugbuches ist eine der Auflagen unseres Bescheides gemäß Art. 15 und Art. 16 der DVO (EU) 2019/947.

Die Auflagen sind die Grundlage für die Erlaubnis zur Fortführung unseres Hobbys und wir ersuchen alle Mitglieder diese genauestens einzuhalten.
Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Um die Administration so gering als möglich zu halten haben wir eine elektronische Variante implementiert – eine Anleitung findet sich in Kürze unterhalb.

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